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 Typische Antworten auf die Frage, ob ein Datenschutzbeauftragter (DSB) bestellt wurde oder nicht:
 | "Wir haben einen Datenschutzbeauftragten." Was haben Sie von Ihrem DSB? Welchen Nutzen bringt er? Ist er qualifiziert? Könnte er nicht effizienter werden, wenn er extern gecoacht wird? Der DSB "auf dem Papier" bringt dem Betrieb gar nichts. In einigen Fällen ist der vorhandene interne DSB aber vollkommen mit Arbeit überlastet und benötigt externe Unterstützung.
|  | "Das macht der Chef." - Falsch. Weder Chef noch IT Mitarbeiter dürfen aus Gründen der Neutralität die Funktion des DSB ausüben. So bleibt die private Haftung voll bei den Gesellschaftern.
|  | "Wir brauchen keinen DSB, der kostet nur Geld...!" - Falsch, lesen Sie weiter. 1. sind wir Unternehmer verpflichtet, 2. haben wir enormen Nutzen und 3. ist das positiv für die Aussendarstellung des Betriebes. (oder: Fahren Sie ohne Versicherung mit dem Firmenwagen bei voller privater Haftung im Strassenverkehr?) |
"Datenschutz tut nicht weh", und hat kaum etwas mit IT zu tun (sondern mehr mit Orga/Recht). Datenschutz schafft Handlungssicherheit. Und "ganz nebenher" erfüllen Sie die gesetzlichen Auflagen. ADDAG ist versichert, sollte hierbei etwas übersehen werden.
Kurz: ADDAG leistet und steht dafür gerade:  | ADDAG hat eigene TÜV cert. sachkundige Datenschutzbeauftragte für Sie im Team.
|  | ADDAG arbeitet in einem Netzwerk von ca. 80 qualifizierten Datenschutzbeauftragten.
|  | ADDAG arbeitet eng mit auf IT Recht spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien zusammen.
|  | ADDAG hat über lange Zeit eigene granuläre Prüfstrassen entwickelt, um zielgerecht Audits in kürzester Zeit durchzuführen (das spart Zeit und Geld). |
Wussten Sie schon...
 | ... dass die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeitern und Kunden grundsätzlich verboten ist, es sei denn eine gesetzliche Vorschrift oder die Einwilligung des Betroffenen gestatten es Ihnen?
|  | ... dass die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten meldepflichtig ist, wenn Sie keinen Datenschutzbeauftragten (trotz Verpflichtung dazu) bestellt haben?
|  | ... dass nur geschulte und auf den Datenschutz verpflichtete Mitarbeiter geeignet sind, die Geschäftsführung aus ihren Verpflichtungen und der Haftung zu entlassen?
|  | ... dass die Haftung im Rahmen des sog. Organisationsverschuldens grundsätzlich die „Hierarchietreppe“ hinauffällt und sich auf dem Schoß der Geschäftsleitung zu setzen pflegt?
|  | ... dass unberechtigte Einsichtnahme in Mitarbeiter- Emails bei nicht ausdrücklich untersagter Privatnutzung strafbar ist? Die auf diese Weise gewonnen Informationen dürfen beispielsweise auch nicht in arbeitsgerichtlichen Prozessen verwendet werden!
|  | ... dass Sie eine Übersicht aller automatisierter Verfahren führen müssen, die personenbezogene Daten betreffen, und detailliert die Zugriffsberechtigungen und technischen bzw. organisatorischen Schutzmaßnahmen beschreiben?
|  | ... dass eine Öffentliche Version dieses Verfahrensverzeichnisses von jedermann (wörtlich nehmen!) eingesehen werden kann?
|  | ... dass das BDSG eine Beweislastumkehr beim Schadenersatz kennt und vorsätzliche Verstöße mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, ersatzweise Geldstrafe oder Bußgeldern von bis zu 250.000 Euro geahndet werden können?
|  | ... dass nicht oder schlecht geschulte Mitarbeiter sich ggf. selbst regresspflichtig machen?
|  | ... dass fehlende Vertragliche Regelungen zur externen Auftragsdaten-verarbeitung dazu führen können, dass Sie als verantwortliche Stelle bis ins letzte Glied der Subunternehmer haften? Kennen Sie die überhaupt?
|  | ... dass die größte Gefahr, Opfer von „Hackern“ zu werden, von den eigenen Mitarbeitern ausgeht (Anderson- Studie zur IT- Sicherheit 2001) ?
|  | ... dass das Thema der Unternehmenssicherheit umfänglich vom Bundesdatenschutzgesetz über die erforderlichen „Technischen und organisatorischen Maßnehmen“ einbezogen und vorausgesetzt wird? |
Fragen Sie uns! Wir beraten Sie qualifiziert rund um den Datenschutz und setzen den Datenschutz in den Mitarbeiterköpfen um!
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